Satzung

  1. § 1 Name und Sitz der Gesellschaft

    1. Die Gesellschaft führt den Namen
      Zimmerstutzen-Schützengesellschaft „Schützenlust 1886“ Pressig e. V.
      und hat ihren Sitz in Pressig.
    2. Die Gesellschaft hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) im Sinne des § 21 BGB.
  2. § 2 Zweck der Gesellschaft

    Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch ihre Geschäftsführung.

  3. § 3 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. § 4 Aufnahme von Mitgliedern

    1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
    2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß. Ein zurückgewiesener Antrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht wiederholt werden.
    3. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Schützengesellschaft verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung – auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes – zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. § 5 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch Tod,
      2. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
      3. durch Ausschluß. Er kann erfolgen
        1. bei Verstoß gegen die Satzung,
        2. bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln,
        3. bei grober Verletzung von Sitte und Anstand,
        4. bei Schädigung des Ansehens und der Interessen der Schützengesellschaft.

        Der Ausschluß muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Ausschuß. Ergibt die Abstimmung Stimmengleichheit, so ist das Mitglied nicht ausgeschlossen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

      4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
  6. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Schützengesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benutzen.
    2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Schützengesellschaft nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen. Die notwendigen Anordnungen des Schützenmeisteramtes, insbesondere bei Schießveranstaltungen, und die im Interesse der Gesellschaft liegenden Empfehlungen sind zu beachten.
    3. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen und in der Gemeinschaft sind wesentliche Grundsätze der Mitgliedschaft.
    4. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
  7. § 7 Beiträge

    1. Die Gesellschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Bedarf festgesetzt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Aufwandes der Gesellschaft.
    2. Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages freigestellt; bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen sie die Hälfte des jeweiligen Mitgliedsbeitrags. Bei Ableistung des Wehrdienstes wird die Beitragszahlung ausgesetzt.
    3. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrags freigestellt.
  8. § 8 Organe der Gesellschaft

    1. Organe der Gesellschaft sind,
      1. der Vorstand,
      2. das Schützenmeisteramt,
      3. der Ausschuß,
      4. die Mitgliederversammlung.
    2. Das Schützenmeisteramt besteht aus
      1. dem Vorstand,
      2. dem 1., 2. und 3. Schützenmeister,
      3. dem Schatzmeister,
      4. dem Schriftführer,
      5. dem Jugendsportleiter.
    3. Das Schützenmeisteramt wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Aus dem Schützenmeisteramt ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar.
    4. Zur Unterstützung des Schützenmeisteramtes wird ein Ausschuß von acht Mitgliedern gebildet. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder gehören ohne besondere Wahl als weitere Mitglieder dem Ausschuß an. Der Ausschuß wird jeweils vom Vorstand einberufen.
    5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im ersten Drittel eines jeden Jahres einzuberufen. Hierzu wird jedes Mitglied schriftlich eingeladen oder es ergeht eine Bekanntmachung in der Tagespresse oder durch öffentlichen Anschlag. Die Tagesordnung ist anzugeben. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Gesellschaftsinteressen es erfordern. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Schützenmeisteramt beantragt.
    7. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
  9. § 9 Leitung der Gesellschaft

    1. Der Vorstand und der 1. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Eigenvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 1. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorstandes beschränkt.
    2. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung und die Ausführung der Beschlüsse. Er führt den Vorsitz in allen Beratungen und Versammlungen.
    3. Den Schützenmeistern obliegen die Vorbereitungen und die Durchführung aller Schießübungen und -wettbewerbe, die Instandhaltung der Schießanlage, die Organisation der Schützenauszüge und die Bestellung und Verleihung von Leistungsabzeichen.
    4. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Schützengesellschaft und führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Er erstattet alljährlich der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht. Die Kassengeschäfte müssen mindestens einmal Jährlich von zwei Kassenprüfern unvermutet überprüft werden.
    5. Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Er führt Protokoll über alle Sitzungen und Versammlungen. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorstand zu unterschreiben.
    6. Der Jugendsportleiter widmet seine Arbeit ausschließlich dem Nachwuchs der Schützengesellschaft. Er leitet die Übungen der Jungschützen und ermöglicht ihnen die Teilnahme an den einschlägigen Wettbewerben.
  10. § 10 Abstimmungen

    1. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Jedes Mitglied hat das Recht, vor und während der Versammlung Anträge zu stellen.
  11. § 11 Wahlen

    1. Wahlberechtigt ist Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Stichtag ist der Tag der Wahl. Das Mitglied muß bei der Wahl anwesend sein.
    2. Wählbar ist jedes Mitglied. das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Stichtag ist der Tag der Wahl. Ein nicht anwesendes Mitglied ist wählbar, wenn es vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
    3. Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, wird die Wahl mittels Stimmzettel durchgeführt.
  12. § 12 Auflösung der Gesellschaft

    1. Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  13. § 13 Gemeinnützigkeit

    1. Zur Verwirklichung und Erreichung der „Steuerbegünstigten Zwecke“ im Sinne des diesbezüglichen Abschnitts der Abgabenordnung dürfen
      1. Mittel des Vereines nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
      2. Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
      3. keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Pressig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  14. § 14 Inkrafttreten

    1. Diese Satzung tritt am 15.03. 2014 in Kraft.
    2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. März 2011 außer Kraft.